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Stichwörter: GewährleistungsfristGarantie
Montag, 5. Februar 2007

Gewährleistung beim Bau im Einzelfall sehr verschieden

Stuttgart (dpa/gms) - Die Gewährleistungsfristen beim Bau weichen oft stark voneinander ab. Je nach geschlossenem Vertrag können sie fünf, vier oder gar nur zwei Jahre betragen, sagte Christian Michaelis von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.


Eigenheimsiedlung: Zwei Jahre Gewährleistung bestehen bei Handwerkerarbeiten.

Stuttgart (dpa/gms) - Die Gewährleistungsfristen beim Bau weichen oft stark voneinander ab. Je nach geschlossenem Vertrag können sie fünf, vier oder gar nur zwei Jahre betragen, sagte Christian Michaelis von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.

Im Einzelfall könnten auch noch längere Zeiten vereinbart werden. Eine fünfjährige Gewährleistung sieht laut Michaelis das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für einen so genannte Werkvertrag vor, also wenn beispielsweise ein Bauträger das Haus errichtet. In dieser Zeit muss der Bauträger auftretende Mängel ohne Kosten für den Käufer beheben. Nur vier Jahre gewährt ein Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Dafür bietet er allerdings andere Vorteile wie etwa detaillierte Regelungen für einzelne Baufragen.

Nur zwei Jahre Gewährleistung hat der Kunde auf einzelne Handwerkerarbeiten. Dies könne der Einbau eines neuen Heizkessels sein oder auch ein neues Fenster - selbst wenn es dabei eigentlich auch um Bauangelegenheiten geht. «Das ist leider in der Rechtsprechung überhaupt nicht klar geregelt», kritisiert Michaelis.

Darüber hinaus sei es auch möglich, längere Fristen zu vereinbaren, etwa zehn Jahre. Das sei dann allerdings keine Gewährleistung, sondern eine freiwillige Garantie des Herstellers oder Anbieters. «Sie wird oft auch als reines Verkaufsargument eingesetzt», warnt der Verbraucherschützer. Der Kunde sollte darauf achten, dass die Garantie auch Bestandteil des Vertrages wird, damit sie gilt.


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