Gemeinde in der Pflicht: Vorbeugendes Streuen
Hamm/München (dpa/gms) - Eine Gemeinde ist auch zu vorbeugendem Streuen gefährlicher Straßenstellen verpflichtet. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 169/04) insbesondere für Brücken, heißt es in der Zeitschrift «NVwZ-Rechtsprechungsreport».
Hamm/München (dpa/gms) - Eine Gemeinde ist auch zu vorbeugendem Streuen gefährlicher Straßenstellen verpflichtet. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 169/04) insbesondere für Brücken, heißt es in der Zeitschrift «NVwZ-Rechtsprechungsreport».
Falls Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung in der Nacht vorlägen, dürfe sich die Gemeinde nicht damit zufrieden geben, dass ihre Streupflicht regelmäßig um 22.00 Uhr ende, so die Richter. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Taxifahrers teilweise statt. Der Kläger war gegen 1.20 Uhr mit seinem Wagen auf einer Brücke wegen Glatteis ins Schleudern geraten und gegen eine Straßenlaterne geprallt. Er hielt der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Sie hätte zumindest auf der Brücke vorbeugend streuen müssen. Das OLG schloss sich dem an.
Gemeinden müssten zwar nicht rund um die Uhr streuen, dürften damit aber auch nicht ohne jede Einschränkung mit dem Ende des Tagesverkehrs aufhören. Wegen Mitverschuldens muss der Taxifahrer allerdings die Hälfte des Schadens selbst tragen.
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