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Stichwörter: Kündigung, Abmahnung, 
Montag, 21. Januar 2008

Fristlose Kündigung trotz dreier Abmahnungen unwirksam

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Eine fristlose Kündigung kann trotz drei vorheriger Abmahnungen unwirksam sein. Liegen die Abmahnungen mehr als zwei Monate zurück, können sie nicht mehr als «wichtigen Gründe» herangezogen werden.


«Wichtige Gründe» sind aber die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 7 Sa 117/07) hin.

In dem Fall ging es um einen Schwerbehinderten, der bei einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen als Hilfskraft im Hausdienst und als Betreuer angestellt war. Er erhielt eine Abmahnung, ein halbes Jahr darauf zwei weitere. Drei Vorfälle noch einmal zwei und vier Monate danach nahm die Arbeitgeberin zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung: Der Mann habe einem Patienten, der absolutes Rauchverbot hatte, eine Zigarette gegeben. Außerdem habe er entgegen der Anweisung an einem Tag nur zwei- statt dreimal Schnee geschippt und sei mit sieben statt wie angewiesen mit drei Patienten zu einem Spaziergang aufgebrochen.

Gegen die außerordentliche Kündigung klagte der Mann. Er habe nicht gewusst, dass dem Patienten das Rauchen verboten sei. Auch habe er keine Anweisung erhalten, die Zahl der Patienten beim Spaziergang auf drei zu beschränken. Das Gericht gab ihm Recht. Die Pflichtverletzungen, die zu den drei Abmahnungen geführt hätten, lägen zu lange zurück, um als Kündigungsgrund zu gelten. Die übrigen Pflichtwidrigkeiten seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Mann als Schwerbehinderter kaum einen neuen Arbeitsplatz finden würde.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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