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Stichwörter: Existenzgründung, Darlehen, 
Mittwoch, 26. März 2008

Ehegatten-Bürgschaft ist nur in Ausnahmen sittenwidrig

Itzehoe (dpa) - Die sogenannte Ehegatten-Bürgschaft bei einem Kredit ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.


Laut Gericht ist die sogenannte Ehegatten-Bürgschaft bei einem Kredit nur in Ausnahmefällen sittenwidrig. (Bild: dpa-infocom)

Auch wenn beim Unterschreiben der Verträge eine finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt, reicht die Prognose, dass sich seine berufliche und finanzielle Entwicklung bessern wird, so dass er die monatlichen Forderungen ohne Gefährdung des Lebensunterhalts begleichen kann. Niemand werde gehindert, «sich auch über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus zu verpflichten, und zwar selbst dann, wenn diese Verpflichtung zeitlebens nicht zu tilgen ist», heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts (Az. 7 O 122/04).

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um ein Existenzgründungsdarlehen über knapp 240 000 Euro (rund 460 000 DM) im Jahr 1995. Die Ehefrau des Unternehmensgründers unterschrieb dafür eine Bürgschaft über rund 51 000 Euro (100 000 DM). Als ihr Mann im Jahre 2003 Insolvenz anmeldete, wollte sie von der Bank aus ihrer Mithaftung entlassen werden. Es sei eine ruinöse Bürgschaft, und der Vertrag daher sittenwidrig, begründete die Mutter zweier Kinder ihre Forderung.

Das Landgericht wies ihre Klage jedoch zurück. Sittenwidrig sei die Bürgschaft eines Angehörigen nur, wenn dieser ohne hinreichende Bildung, beruflich und lebensunerfahren in eine nicht überschaubare und nicht abschätzbare Situation gedrängt wird, heißt es in dem Urteil.

Im Gegensatz dazu sei die Klägerin schon bei der Unterschrift im Jahr 2001 eine Frau mit erheblicher Erfahrung gewesen. Heute ist sie als «Quereinsteigerin» Musiklehrerin in einer Schule für rund 3700 Euro brutto monatlich. Damit habe sie nur getan, «was in Zeiten eines sich verändernden Arbeitsmarktes von jedem Arbeitnehmer und Arbeitslosem bei Androhung von Sanktionen erwartet wird, dass er sich basierend auf dem erlernten Beruf durch Weiterbildung neue Berufsfelder erschließt.» Der pfändbare Teil ihres Einkommens reicht nicht nur für die anfallenden Zinsen aus der Bürgschaft. Sie kann davon sogar einen Teil der Bürgschaftssumme tilgen, heißt es in dem Urteil.


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