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Freitag, 21. September 2007

Bundesrat billigt neues Urheberrecht - Privatkopien möglich

Berlin (dpa) - Privatkopien von nicht geschützten CDs und DVDs bleiben erlaubt. Weiterhin verboten ist es, den Kopierschutz zu knacken. Der am Freitag (21. September) vom Bundesrat endgültig verabschiedeten Reform des Urheberrechts waren monatelange Diskussionen vorausgegangen.

Berlin (dpa) - Privatkopien von nicht geschützten CDs und DVDs bleiben erlaubt. Weiterhin verboten ist es, den Kopierschutz zu knacken. Der am Freitag (21. September) vom Bundesrat endgültig verabschiedeten Reform des Urheberrechts waren monatelange Diskussionen vorausgegangen.

Besonders strittig war die neue Pauschalvergütung für die Urheber als Ausgleich für die Privatkopie von ihren Werken. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die ursprünglich vorgesehene Obergrenze von fünf Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Geräts gestrichen. Da die Preise für Drucker, CD-Brenner, DVD-Rekorder und andere Kopier- und Speichermedien ständig fallen, befürchteten die Urheber massive Einbußen.

Bislang waren die Vergütungssätze pro Gerät gesetzlich festgelegt. Diese Geräteliste war längst veraltet. Künftig sollen die Verwertungsgesellschaften mit den Herstellerverbänden die Vergütung aushandeln. Vergütungspflichtig sind alle Geräte und Speichermedien, mit denen Kopien hergestellt werden können.

Ferner erlaubt die Novelle öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Kopien geschützter Werke dürfen auf Bestellung angefertigt und zum Beispiel per E-Mail versendet werden, wenn der Verlag nicht ein eigenes Online-Angebot zu angemessen Bedingungen bereit hält. Die Anzahl der Kopien ist aber an die Anzahl der Exemplare im Bestand geknüpft. Damit soll laut Gesetz das geistige Eigentum der Verlage geschützt werden.

Neu sind auch Regelungen für noch unbekannte Nutzungsarten. Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf eine neue Art nutzen, musste er nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nun kann der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen. Sein Werk bleibt künftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten.

Der Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Zugleich wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht.


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