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Mittwoch, 5. Dezember 2007

BGH-Urteil: Vermieter muss günstigen Heizanbieter suchen

Karlsruhe (dpa) - Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Wärmeversorgung einen günstigen Anbieter auszusuchen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe müssen Vermieter auf ein «angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis» achten.


Karlsruhe (dpa) - Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Wärmeversorgung einen günstigen Anbieter auszusuchen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe müssen Vermieter auf ein «angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis» achten.

Im vorliegenden Fall unterlagen aber die Mieter einer Wohnung in Dresden, weil der Mietvertrag erst nach dem Wechsel zu einem anderen Heizanbieter abgeschlossen worden war. Sie müssen nun Heizkosten für 2000 bis 2002 in Höhe von mehr als 1000 Euro nachzahlen. «Die Mieter in Deutschland sind Gewinner bei diesem BGH-Urteil», sagte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Franz-Georg Rips, laut einer Mitteilung.

Ursprünglich war das Haus mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung mit Wärme versorgt worden. Noch vor Abschluss des Mietvertrages mit den Beklagten hatte dies aber ein Wärme-Versorgungsunternehmen übernommen. Nach dem Mietvertrag waren die Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten der Wärmelieferung zu tragen. Die Mieter wollten aber nicht zahlen, weil sie die Heizkosten im Vergleich zu anderen Anbietern für überhöht hielten.

Nach Amts- und Landgericht gab jetzt im konkreten Fall auch der BGH dem Vermieter Recht und wies die Berufung der Mieter zurück. Die Karlsruher Richter konnten keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot erkennen. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, bei Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Mietkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Dabei handle es sich aber um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die ein Mietverhältnis voraussetze.

In dem Fall habe dies beim Anbieterwechsel aber noch nicht bestanden. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter sei dem Vermieter aufgrund der langfristigen Vertragsbindung aber nicht möglich gewesen (AZ VIII ZR 243/06 - Urteil vom 28. November 2007). Nach Auffassung des Mieterbundes muss auch die Laufzeit von Vereinbarungen zur Wärmeversorgung geprüft werden. Überlange Vertragsbindungen dürften das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht unterlaufen, hieß es in der Mitteilung.


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