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Stichwörter: Unterhaltspflicht, Scheidung, 
Mittwoch, 12. Dezember 2007

BGH: Ehepartner müssen sich für Unterhalt nicht überschulden

Karlsruhe (dpa) - Verheiratete müssen sich nach einer Trennung nicht überschulden, nur um Unterhaltsansprüche des Ex-Partners zu sichern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Dezember entschieden.


Zur Sicherung des Ehegattenunterhalts muss der Unterhaltspflichtige nicht die Verbraucherinsolvenz beantragen. (Bild: dpa)

Karlsruhe (dpa) - Verheiratete müssen sich nach einer Trennung nicht überschulden, nur um Unterhaltsansprüche des Ex-Partners zu sichern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Dezember entschieden.

Danach gilt zwar bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern, dass die Eltern dafür alle verfügbaren Mittel einsetzen müssen; das hatte der BGH bereits vor zwei Jahren entschieden. Dazu gehört bei überschuldeten Eltern auch die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz, mit der es möglich ist, den Unterhaltsansprüchen Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger zu verschaffen (Az: XII ZR 23/06 vom 12. Dezember 2007).

Für die Ansprüche zwischen getrennten oder geschiedenen Partnern gilt diese «gesteigerte Unterhaltspflicht» dagegen nicht, stellte der BGH klar. Normalerweise seien die Schulden bereits während der Ehe entstanden und wirkten sich deshalb auch auf die Höhe der Unterhaltspflicht aus. Außerdem seien die Zahlungspflichten gegenüber Kindern rechtlich sehr viel stärker ausgestaltet als gegenüber Ehepartnern.


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