Betriebskosten: Bei Nachforderung Fristen beachten
Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter darf eine bereits vorgelegte Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht zum Nachteil des Mieters verändern.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: VIII ZR 190/06). In dem Fall hatte eine Vermieterin bei der fristgemäß vorgelegten Jahresabrechnung zunächst ein Guthaben von etwa 210 Euro für die Mieter einer Wohnung errechnet.
Einige Monate später korrigierte sie diese Berechnung - in dem neuen Schreiben forderte sie eine Nachzahlung von 115 Euro. Diese Nachforderung erfolgte allerdings nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, erläutert der Mieterbund - über den Verbrauchszeitraum muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf abgerechnet werden. In diesem Fall ging es um das Jahr 2003, über das im Dezember 2004 die Endabrechnung zugestellt wurde. Und das Korrekturschreiben kam erst im Februar 2005.
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