Bei «Oder»-Konto haften beide Ehepartner
Erlangen (dpa/tmn) - Bei einem sogenannten Oder-Konto haften Ehegatten gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden, die der jeweils andere verursacht hat. Darauf weist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) in Erlangen hin.
Erlangen (dpa/tmn) - Bei einem sogenannten Oder-Konto haften Ehegatten gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden, die der jeweils andere verursacht hat. Darauf weist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) in Erlangen hin.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 463/06). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Minus auf dem Konto allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Partner produziert wurde und der andere zudem davon keine Kenntnis hatte.
Weitere Meldungen aus dem Immobilien- und Baurecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Juristische Auseinandersetzungen bedrohen die wirtschaftliche Existenz vieler Bauherren. [mehr...]
Das Erben von Immobilien wird voraussichtlich bald deutlich kostspieliger. [mehr...]
Der Ratgeber "Was ich als Mieter wissen muss" beschäftigt sich mit Fragen im laufenden Mietverhältnis, unter anderem zu Mietverträgen, Kosten oder Mietmängeln und will Mietern mit vielen Tipps, Musterbriefen und Formulierungsvorschlägen helfen, ihre Rechte durchzusetzen. Anwaltseiten24 verlost fünf Exemplare des Ratgebers. [mehr...]
Möchten Sie lieber in Ihren eigenen vier Wänden leben statt jeden Monat Miete zu bezahlen? Finden Sie mit dem Baufinanzierungs-Vergleichsrechner die beste Baufinanzierung.





