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Mittwoch, 16. Mai 2007

Baurechtler warnen: Wer Rechnung nicht aufhebt, riskiert Geldstrafe

Wer baut, der kennt das Problem: Ständig flattern Rechungen ins Haus. Die meisten Bauherren verlassen sich dabei auf ihren Architekten, der die Rechnungen für sie prüft und zur Bezahlung freigibt oder bei Fehlern zurückweist.


Wer baut, der kennt das Problem: Ständig flattern Rechungen ins Haus. Die meisten Bauherren verlassen sich dabei auf ihren Architekten, der die Rechnungen für sie prüft und zur Bezahlung freigibt oder bei Fehlern zurückweist.

„Solche Rechnungen“, warnt Rechtsanwältin Heike Rath, Frankfurt, und Mitglied der Rechtsanwaltsvereinigung ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), „müssen bestimmte formale Vorschriften erfüllen.“

Dies betrifft alle Rechnungen, die ein Bau- oder Bauausbauunternehmen an den Bauherrn richtet, wie auch alle Rechnungen, die der Architekt selbst seinem Bauherrn stellt.

Acht Punkte müssen grundsätzlich beachtet werden: Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

 

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„Häufig vergessen“, mahnt Heike Rath, „wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung“. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Aber auch private Bauherren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechungen aufbewahren - und zwar zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen, so Rath. „Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.“ Außerdem brauche der Bauherr die Rechnungen, um später eventuelle Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln geltend machen zu können. Wie lange er die Rechnungen aufbewahren sollte, richte sich nach den vereinbarten Gewährleistungsfristen, und die werden vor Baubeginn vertraglich festgeschrieben.

Quelle: ARGE Baurecht/Immobilienrecht


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