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Mittwoch, 16. Mai 2007

Baeume auf Grundstueck nicht eigenmaechtig faellen

Wenn eine alte Buche die Terrasse verschattet oder eine dicke Kastanie an der Stelle steht, wo ein Gartenhäuschen errichtet werden soll, greifen manche Immobilienbesitzer vorschnell zur Motorsäge.


Wenn eine alte Buche die Terrasse verschattet oder eine dicke Kastanie an der Stelle steht, wo ein Gartenhäuschen errichtet werden soll, greifen manche Immobilienbesitzer vorschnell zur Motorsäge.

„Doch ein Eigentümer darf nicht einfach selbst entscheiden, ob ein Baum gefällt wird oder nicht“, warnt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbandes. Er muss vielmehr die örtliche Baumschutzverordnung beachten: Viele Bäume stehen unter besonderem Schutz und dürfen nicht gefällt werden. Unabhängig von Baumschutzverordnungen gilt: „Mieter, die sich durch einen Baum gestört fühlen, müssen den Vermieter bitten, aktiv zu werden – sie selbst dürfen überhaupt nichts unternehmen“, sagt Schick.

 

Örtlich sehr unterschiedliche Vorschriften

Die einzelnen Vorschriften für den Schutz der Bäume weichen regional stark voneinander ab. „Zur Sicherheit sollten Immobilienbesitzer sich immer bei der Kommune oder der Unteren Naturschutzbehörde nach den genauen Vorschriften erkundigen – denn wer die Bestimmungen der Baumschutzverordnung nicht einhält, dem drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro“, so Schick.

 

Baumart, Größe und Fällzeitpunkt spielen eine Rolle

Nicht jedes Mal, wenn ein Baum gefällt werden soll, muss das vorher genehmigt werden: Die Genehmigung hängt davon ab, welche Baumsorte betroffen ist, wie groß bzw. alt der Baum ist und wann er gefällt werden soll.

 

Baurecht und unzumutbare Einschränkungen haben Vorrang

Wer einen Baum fällen will, der unter die Baumschutzverordnung fällt, muss einen schriftlichen Antrag an seine Gemeinde und dort an die zuständige untere Naturschutzbehörde stellen. „Er sollte darin sein Vorhaben gut begründen“, rät Immobilienexpertin Simone Engel. „Genehmigt wird die Fällung in der Regel dann, wenn das Grundstück ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen genutzt werden kann.“ Typisches Beispiel ist eine Räumung des Grundstücks für Baumaßnahmen – also wenn das geplante Haus auf dem Grundstück nur gebaut werden kann, wenn bestimmte Bäume gefällt werden. Soll jedoch ein Gartenhäuschen errichtet werden, dass auch einige Meter weiter gebaut werden könnte, wird der Eigentümer in der Regel keine Genehmigung erhalten“, erläutert Engel. Eine Genehmigung kann in bestimmten Fällen auch erfolgen, wenn der Baum für den Eigentümer zu unzumutbaren Nachteilen führt.

 

Bei drohender Gefahr dürfen Eigentümer sofort einschreiten

Sofort aktiv werden dürfen – und müssen – Grundstückseigentümer, wenn von den Bäumen auf Ihrem Grundstück eine unmittelbar drohende Gefahr ausgeht – zum Beispiel nach einem Sturm. Droht ein Baum umzustürzen, darf dieser gefällt werden. Außerdem muss ein Eigentümer dafür sorgen, dass die Gefahr durch herunterfallende Äste gebannt wird. „Allerdings ist er dazu verpflichtet, alle Maßnahmen nachträglich bei der zuständigen Behörde zu melden und zu begründen“, informiert Schick.

 

Nicht im Wurzelbereich parken

Als besonders schützenswert gilt der Wurzelbereich der Bäume. Dazu zählt die gesamte Bodenfläche unter der Krone eines Baumes zuzüglich 1,50 Metern, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich fünf Metern nach allen Seiten. „Allein das regelmäßige Parken im Wurzelbereich kann das Erdreich verdichten und die Wurzeln schädigen – die Baumschutzverordnung verbietet es daher.“

Natürlich ist es in der Praxis kaum möglich, solche Verstöße festzustellen. „In der Regel haben aber Eigentümer ein besonders enges Verhältnis zu dem Grün in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld und sind daran interessiert, es zu erhalten – wenn so etwas falsch gemacht wird, geschieht dies eher aus Unwissenheit“, vermutet Schick. Er rät Eigentümern deshalb, über solche Vorschriften auch die Mieter zu informieren. 

Quelle: IVD


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