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Donnerstag, 16. August 2007

Auch Handschlag gilt - Schriftliche Verträge oft besser

Güstrow/Berlin (dpa/tmn) - Ob Miete, Gebrauchtwagenkauf oder Versicherungspolice: Schriftliche Verträge sind meist lang und voller sperriger Klauseln. Mancher sehnt sich beim Lesen nach dem guten alten Handschlag zur Besiegelung eines Geschäfts zurück.


Abgemacht! Verträge per Handschlag sind gültig. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Güstrow/Berlin (dpa/tmn) - Ob Miete, Gebrauchtwagenkauf oder Versicherungspolice: Schriftliche Verträge sind meist lang und voller sperriger Klauseln. Mancher sehnt sich beim Lesen nach dem guten alten Handschlag zur Besiegelung eines Geschäfts zurück.

Tatsächlich schließen die Menschen auch heute noch unzählige sogenannte mündliche Verträge. Sie sind häufig unproblematisch. Experten warnen aber, dass die flüchtigen Vereinbarungen für manche Geschäfte nicht ausreichen. Ein Schriftstück bietet deutlich mehr Sicherheit.

«Wenn ich beim Bäcker meine Brötchen kaufe, dann gilt da natürlich nur das Wort», sagt Joachim Geburtig, Jurist bei der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow. Bei solchen Geschäften des täglichen Lebens sei es völlig unproblematisch, sich formlos zu einigen.

Rechtlich gesehen machen Kunden, die beim Bäcker auf ein Gebäckstück in der Auslage zeigen, dadurch ein Kaufangebot zum angegebenen Preis. Reicht der Verkäufer das Stück dann über die Theke, nimmt er dieses Angebot an, und ein Vertrag ist geschlossen. Auch in diesen Fällen handele es sich um «vollwertige» Verträge, sagt Geburtig - sie hätten also genauso Geltung wie schriftliche. Das habe zum Beispiel die Folge, dass ein gekauftes Brötchen, eine Zeitung oder ein ähnlicher Gegenstand nur in Ausnahmefällen - etwa wegen eines nicht behebbaren Mangels - wieder zurückgegeben werden kann.

Obwohl viele Verträge nebenbei geschlossen werden können, kommen Verbraucher in einigen Fällen an der Schriftform wegen gesetzlicher Anordnungen nicht vorbei. Ein Grundstück könne zum Beispiel ohne Mitwirkung eines Notars nicht wirksam übereignet werden, erläutert Thilo Lohmann, Rechtsanwalt bei der Bundesnotarkammer in Berlin. Und für Erb- und Eheverträge sei die notarielle Beglaubigung sogar vorgeschrieben.

Dennoch fordert das Bürgerliche Gesetzbuch in den meisten Fällen keinen schriftlichen Vertrag, erläutert Geburtig. Er sei aber heute üblich. Für Mieter zum Beispiel sei es nicht unbedingt ein Nachteil, wenn sie sich mit dem Vermieter lediglich mündlich darauf einigen, dass sie jetzt in der Wohnung wohnen und dafür einen bestimmten Betrag zahlen.

Denn für alle nicht ausdrücklich geregelten Lücken greift nach Geburtigs Worten das Gesetz. «Zum Beispiel für Schönheitsreparaturen und Nebenkosten ist dann der Vermieter verantwortlich.» Mietverträge, die für eine bestimmte Zeit und länger als ein Jahr gelten sollen, müssen dem Gesetz nach allerdings in jedem Fall schriftlich geschlossen werden.

«Wir empfehlen, Verträge schon aus Beweisgründen und zur Rechtssicherheit schriftlich zu schließen», sagt Bettina Dittrich, die das Handelsreferat der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig leitet. Bei alltäglichen Geschäften lasse sich der Inhalt des mündlichen Vertrages zwar leicht erschließen - wie beim Kauf eines Brötchens. Je komplizierter es werde, desto eher sei aber zur Schriftform zu raten. Bestimmte Vereinbarungen seien andernfalls nicht zu beweisen - zum Beispiel, dass ein Gebrauchtwagen eine bestimmte Fahrleistung hat.

Denn der größte Nachteil von mündlichen Verträgen ist die fehlende Beweiskraft. Auch Thilo Lohmann warnt davor, sich bei wichtigen Geschäften allein auf Zeugen zu verlassen. Wenn um den genauen Inhalt eines mündlichen Vertrages gestritten wird, könnten zwar statt eines Schriftstücks auch die Aussagen derjenigen vor Gericht verwendet werden, die beim Vertragsschluss dabei waren. «Das ist aber wesentlich aufwendiger.» Außerdem könne die Erinnerung der Zeugen mit zunehmendem zeitlichen Abstand verblassen.


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