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Stichwörter: Diebstahl, Kündigungsgrund, 
Mittwoch, 10. Oktober 2007

Arbeitsmaterial bei eBay versteigert: Kündigung rechtens

Berlin/Köln (dpa/tmn) - Wer Materialien seines Arbeitgebers entwendet und dann im Internet verkauft, muss eine Kündigung hinnehmen. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.


Berlin/Köln (dpa/tmn) - Wer Materialien seines Arbeitgebers entwendet und dann im Internet verkauft, muss eine Kündigung hinnehmen. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin aufmerksam. In dem Fall (AZ: 9 Sa 1033/06) ging es um einen Servicemonteur, dessen Arbeitgeber herausgefunden hatte, dass der Mann Telekommunikationsartikel als «neu» und «originalverpackt» bei eBay anbot. Da es sich um Artikel handelte, wie sie der Monteur vom Unternehmen für seine tägliche Arbeit zur Verfügung gestellt bekommen hatte, kündigte ihm die Firma fristlos.

Allerdings konnte der Arbeitgeber den Diebstahl der Arbeitsmaterialien nicht beweisen. Der Monteur strengte eine Kündigungsschutzklage an. Diese blieb erfolglos, denn dem Gericht zufolge würden die Indizien im vorliegenden Fall einen schwerwiegenden Diebstahlverdacht rechtfertigen. Und dieser stelle einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.


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