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Mittwoch, 5. September 2007

Anspruch auf Witwenrente auch bei Verdacht auf Selbstmord

Kassel (dpa) - Eine Berufsgenossenschaft muss auch bei einem möglichen Selbstmord Hinterbliebenenrente zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 2 U 28/06 R).

Kassel (dpa) - Eine Berufsgenossenschaft muss auch bei einem möglichen Selbstmord Hinterbliebenenrente zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 2 U 28/06 R).

Auch wenn ein Selbstmord während der Arbeitszeit nicht ausgeschlossen werden könne, hätten die Hinterbliebenen Anspruch auf die Zahlung einer Rente. Voraussetzung sei, dass der ums Leben gekommene Mitarbeiter ordentlich versichert und angestellt gewesen sei.

Verhandelt wurde der Fall eines 36 Jahre alten Monteurs aus Hannover, der bei einem Einsatz in Rotterdam von einer 40 Meter hohen Arbeitsplattform in den Tod gestürzt war. Die Berufsgenossenschaft sprach von einem offensichtlichen Selbstmord. Der Mann habe sich kurz zuvor wegen einer «suizidalen Krise» in Behandlung befunden. Zum Zeitpunkt des Unglücks sei «keine betriebliche Tätigkeit auf der Plattform denkbar» gewesen. Zudem sei die Arbeitsstelle vorschriftsmäßig gesichert gewesen. «Ein Herunterfallen war eigentlich unmöglich, wenn man nicht herunterfallen wollte.»

Der Anwalt der Witwe argumentierte hingegen, dass der Mann ordentlich beschäftigt, nicht krankgeschrieben und vorschriftsmäßig versichert gewesen sei. «Selbst ein Betrunkener ist versichert, wenn man ihn arbeiten lässt.» Es möge zwar Hinweise auf einen Selbstmord geben, das allein genüge jedoch nicht. «Eine Verletzung und Umkehr der Beweislastpflicht durch die Berufsgenossenschaft kann nicht hingenommen werden.»

Das sahen die Bundesrichter ähnlich. «Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen, verliert er den Versicherungsschutz nur, wenn er die betriebliche Tätigkeit für eine private unterbrochen hat. Dafür fehlen hier die Beweise.»


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