Angriff auf Kollegen rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen kann Angestellte ihren Job kosten. Denn eine solche Attacke rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen kann Angestellte ihren Job kosten. Denn eine solche Attacke rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az: 5 Ca 2161/05) entschieden. Demnach ist eine Kündigung selbst dann zulässig, wenn die Auseinandersetzung nicht im Betrieb stattgefunden hat.
In dem Fall war ein Produktionshelfer gemeinsam mit seinem Schwiegersohn als Leiharbeiter in einem Betrieb eingesetzt. Während der Arbeit meinte er zu beobachten, dass sein Schwiegersohn sich beim Schichtleiter über ihn beschwerte. Nach Feierabend lauerte er dem Schwiegersohn daher vor dessen Wohnung auf und schlug ihn zusammen. Der Betrieb, in dem die beiden Männer eingesetzt waren, erteilte daraufhin beiden Hausverbot. Und der Arbeitnehmerverleihbetrieb sprach dem Schwiegervater die fristlose Kündigung aus.
Dessen Klage dagegen wurde von den Richtern abgewiesen. Da beide Beteiligten Mitarbeiter des Unternehmens seien, störe eine solche Auseinandersetzung den Betriebsfrieden. Und das gelte auch dann, wenn sie nicht am Arbeitsplatz stattgefunden hat. Durch das Hausverbot konnte der Kläger in dem betreffenden Betrieb außerdem nicht mehr eingesetzt werden - und eine andere konkrete Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute).
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