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Dienstag, 30. Oktober 2007

Abmahnung aus Personalakte entfernen: Gute Gründe erforderlich

Berlin/Mainz (dpa/tmn) - Ein Arbeitnehmer hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, erläutert der Deutsche Anwaltverein in Berlin.


Berlin/Mainz (dpa/tmn) - Ein Arbeitnehmer hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, erläutert der Deutsche Anwaltverein in Berlin.

Gründe könnten sein, dass die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte oder dass sie formell nicht ordnungsgemäß sei. Auch wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung besteht, haben Mitarbeiter gute Karten. Das geht den Angaben nach aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az: 2 Ca 1579/05).

Eine Hauswirtschaftskraft hatte von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Der Grund war, dass die Frau beim Anrichten von Mahlzeiten in der Küche wiederholt keine Schutzhaube getragen hatte. Die Mitarbeiterin klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte - sie machte geltend, der Vermerk sei unverhältnismäßig, erläutert der Anwaltverein. Unter hygienischen Aspekten sei es grundsätzlich nicht notwendig, eine solche Schutzhaube zu tragen.

Die Richter entschieden anders: Die Abmahnung sei inhaltlich korrekt, denn die Mitarbeiterin hatte im Betrieb eine Hygieneschulung absolviert und kannte die Pflicht, eine Schutzhaube zu tragen. Die Abmahnung sei außerdem verhältnismäßig. Denn der Betrieb habe ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Hygienevorschriften eingehalten würden.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute


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