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Offene Handelsgesellschaft - OHG

Bei der Offenen Handelsgesellschaft - kurz OHG - schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, um ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma zu betreiben, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht.

Die OHG Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft.

Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.

Zur Gründung der OHG muss von den (mindestens) zwei Gesellschaftern ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen werden. Hier gilt - wie bei der GbR - dass für die Ausgestaltung des Vertrags weitest gehender Gestaltungsspielraum besteht, solange der Charakter der OHG gewahrt bleibt. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB greifen nur dort, wo eine individuelle Vereinbarung fehlt. Der Gesellschaftervertrag muss zwingend die Art der Geschäftstätigkeit und die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma (Name) der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, gegebenenfalls Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie eine Schlichtungsklausel enthalten.

Die Gesellschafter sind verpflichtet die Firma der Gesellschaft vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit zum Handelsregister anzumelden. Auch dem Gewerbeamt muss der Beginn des Gewerbes angezeigt werden.

Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) der OHG erfolgt durch die Gesellschafter als Organe. Die Gesellschafter können zusätzlich einen Nichtgesellschafter (zum Beispiel einen Prokuristen) für diese Tätigkeiten bevollmächtigen.

Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen.

Jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der OHG handeln. Eine hiervon abweichende Vereinbarung muss zum Handelsregister angemeldet werden. Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters können jedoch nur gemeinsam getätigt werden.

Die Gesellschafter einer OHG haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

Die OHG ist verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig einen Jahresabschluss zu erstellen (Vollkaufmann).

Vorteile der OHG:

  • freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • flexible Unternehmensführung
  • hohe Kreditwürdigkeit
  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden

Nachteile der OHG:

  • volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • da Gesellschafter "Einzelvertretungsmacht" besitzen, ist ein starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern erforderlich
  • Streitigkeiten können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt

Quelle: IHK

 

Literaturtipp

OHG, KG, Stille Gesellschaft

von Jürgen Ensthaler (Autor), Hermann Fahse (Autor)

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