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Limited Gesellschaft - Ltd: Fortsetzung

Gründung einer Limited - Welche Pflichten müssen in Großbritannien erfüllt werden?

Nach der erfolgreichen Gründung einer Limited in Großbritannien sind einige rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies wird vom Company House, dem englischen Handelsregister, kontrolliert. Die Gesellschaft muss sich eine Satzung geben und dauerhaft ein Büro (registered office) mit Sitz in Großbritannien führen. Dort müssen auch die Gründungsunterlagen aufbewahrt werden. Der Schriftverkehr mit dem Company House wird über das registered office geführt. Einige Agenturen bieten an, ein Büro für die Limited zu unterhalten. Die Kosten hierfür betragen um € 80,- pro Jahr.

Die Limited muss aus mindestens zwei Personen bestehen, dem Director (Geschäftsführer) und dem Secretary. Sowohl der Director, als auch der Secretary können jede juristische oder natürliche Person über 16 Jahre sein. Sie haben keine Residenzpflicht in England.  Darüber hinaus muss die Limited mindestens einen Gesellschafter haben, dieser kann aber mit dem Director und/oder dem Secretary identisch sein. Den Gesellschaftern gehört rechtlich gesehen die Gesellschaft. Sie bilden die Gesellschafterversammlung, die über die Belange der Gesellschaft entscheidet, z.B. Namensänderungen, Löschung der Gesellschaft oder die Ernennung des (Fremd-) Directors. Die Gesellschafter sind nach außen aber nicht vertretungsbefugt. Durch den Verkauf von Anteilen können weitere Gesellschafter an der Limited beteiligt werden. Diese haften für die Gesellschaft in Höhe ihrer Einlagen und sind entsprechend am Gewinn beteiligt.

Der Director führt die Geschäfte der Limited und ist gegenüber Dritten allein vertretungsberechtigt. Er ist für die rechtzeitige und vollständige Abgabe aller Erklärungen an die Behörden insbesondere den Statusbericht (annual return), die Buchhaltung, den Jahresabschluss, die Bilanz und die Steuererklärung verantwortlich. Von der Abgabe des Jahresabschlusses kann eine Befreiung beantragt werden, wenn die Limited ihre Betriebstätte nicht in Großbritannien hat. Alle Berichte und Anträge an das Company House müssen in englisch abgegeben werden. Kommt der Director seinen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verhängt das Company House Geldstrafen bis zu 5.000,- GBP oder nimmt die Löschung der Gesellschaft vor. Auch in England gibt es Bestimmungen zum Gläubigerschutz. Bei deren Nichtbeachtung kann dem Director, ähnlich wie den Geschäftsführer einer GmbH, eine Durchgriffshaftung auf sein Vermögen treffen.

Der Sekretär hat vor allem administrative Aufgaben. Er vertritt die Limited gegenüber den Behörden und Ämtern und kann dort sämtliche Erklärungen abgeben, bis auf die Löschung der Gesellschaft. Im übrigen hat er aber keinerlei Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft. Ebenso wie das registered office, kann der Secretary von einer Agentur gestellt werden. Die Agentur kontrolliert dann häufig auch die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und erinnert an die Abgabe der erforderlichen Erklärungen. Die Kosten variieren je nach Anbieter zwischen € 50,- und € 70,- pro Jahr.

Das Company House bietet auf seiner Webseite unter www.companieshouse.gov.uk viele Informationen zur Limited sowie Formulare für die wichtigsten Anträge und Berichte (z.B. den annual return) an. Dort finden Sie auch, welche Gebühren bei der Gründung und dem Betrieb der Limited anfallen.  Die meisten Informationen sind allerdings in englisch.

 

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Literaturtipp

Die "Limited" in Deutschland

Das Buch gibt umfassende, aber auch für den Laien verständliche Antworten auf viele Fragen. Es enthält darüber hinaus die zur Gründung einer "Ltd." erforderlichen Formblätter, eine Mustersatzung, Merkblätter und ein Anbieterverzeichnis für Vorratsgesellschaften. Für wen also eine "Ltd." tatsächlich in Frage kommt, der kann im Anschluss gleich loslegen und "seine Ltd." für 20 GBP (das ist die Gebühr für die Registrierung) selber gründen.

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