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Limited Gesellschaft - Ltd: Fortsetzung

Gründung einer Limited - Was Sie bei der Eintragung in Deutschland beachten müssen

Wenn Sie eine Limited in Großbritannien gegründet haben, Ihre Geschäfte aber in Deutschland betreiben wollen, müssen Sie beim deutschen Handelsregister eine selbständige Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Anmeldung benötigen Sie eine beglaubigte Register bescheinigung (über den Eintrag in das englische Register), den Gesellschaftervertrag im Original  und eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages. Einige Handelsregister verlangen darüber hinaus die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Gesellschaftervertrages. Haben Sie die Limited über eine Agentur gegründet, sind diese Abschriften häufig nicht im Gründungspaket enthalten, können aber zusätzlich bestellt werden. Die Preise hierfür variiern je nach Anbieter erheblich und sollten bei der Gesamtkalkulation berücksichtigt werden.

Die Anmeldung erfolgt durch den Geschäftsführer (Director) und zwar bei dem Gericht in dessen Bezirk die Niederlassung ihren Sitz haben soll. Bei der Anmeldung ist neben dem Ort auch Name , Anschrift und Gegenstand der Gesellschaft anzugeben, sowie die Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnisse. Ändert sich der Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsführer nachträglich, ist dies beim Handelsregister anzumelden.

Die Frage, ob jemand als Geschäftsführer einer Limited eingetragen werden kann, der in Deutschland ein Gewerbeverbot hat oder insolvent ist, ist umstritten. Eine Versicherung des Geschäftsführers, dass keine entsprechenden Eintragungshindernisse vorliegen, muss bei der Anmeldung der Zweigniederlassung aber nicht abgegeben werden (anders bei der Eintragung der GmbH). Mit der Eintragung der Zweigniederlassung gilt für alle Handlungen, Verträge und Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft das deutsche Recht (entsprechend den Vorschriften für die GmbH), ausgenommen davon sind Fragen zum Gesellschaftsvertrag, die sich ausschließlich nach englischem Recht richten.

Die Niederlassung muss des weiteren beim Gewerbeamt, soweit ein Gewerbe betrieben werden soll, und beim Finanzamt angemeldet werden. Auch hierfür ist eine beglaubigte  Registerbescheinigung erforderlich. Ist die Limited nur in Deutschland tätig, sind auch nur in Deutschland Steuern zu zahlen. Nach dem Doppelbesteuerungseinkommen fallen in England keine weiteren Steuern an.  Dem englischen Finanzamt ist dafür aber die steuerliche Erfassung in Deutschland nachzuweisen.

Die Anmeldung der Limited in Deutschland hat keine Auswirkung auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Diese ist mit der Eintragung in das englische Register gegeben. Die Gesellschaft ist dann eine rein englische Gesellschaft, die von England aus geführt werden muss und in England besteuert wird. Dies kann aufgrund der niedrigen Körperschaftssteuer interessant sein.  Werden die betrieblichen Entscheidungen aber tatsächlich in Deutschland getroffen und werden dort übwiegend oder sogar ausschließlich die Geschäfte getätigt, ist die Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig.

Fazit: Die Gründung einer Limited an sich ist schnell und unkompliziert.Die Limited muss aber in England einige Pflichten erfüllen, die laufende Kosten nach sich ziehen. Bei Eintragung einer Zweigniederlassung  in Deutschland entstehen ebenfalls weitere Kosten. Die Gründung über eine Agentur ist sinnvoll. Lassen Sie sich aber nicht von billigen Lockangeboten blenden. Prüfen Sie Inhalt und Umfang des Angebotes genau und überzeugen Sie sich von der Seriösität der Agenturen, besonders, wenn diese das registered office für Sie führen sollen.

 

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Literaturtipp

Die "Limited" in Deutschland

Das Buch gibt umfassende, aber auch für den Laien verständliche Antworten auf viele Fragen. Es enthält darüber hinaus die zur Gründung einer "Ltd." erforderlichen Formblätter, eine Mustersatzung, Merkblätter und ein Anbieterverzeichnis für Vorratsgesellschaften. Für wen also eine "Ltd." tatsächlich in Frage kommt, der kann im Anschluss gleich loslegen und "seine Ltd." für 20 GBP (das ist die Gebühr für die Registrierung) selber gründen.

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