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Kommanditgesellschaft auf Aktien - KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA, ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtsform für Unternehmen.

Die KGaA verbindet Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander. Anders als bei der AG verfügt die KGaA nicht über einen Vorstand, sondern über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre).

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft, obwohl sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist. Sie ist eine rechtsfähige juristische Person.

Die KGaA ist Handelsgesellschaft und somit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die KGaA taucht häufig als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen Gestaltungen haftet keine natürliche Person unbeschränkt.

In der KGaA gibt es zwei Gesellschaftertypen:

  • Persönlich haftender Gesellschafter (phG oder Komplementär)
  • Kommanditaktionäre (verfügen über dieselben Rechte wie die Aktionäre einer AG)

Das Kapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Es beträgt - wie in der AG - mindestens 50.000 Euro.

Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen.

Im Vergleich zum Vorstand der AG besitzen die Komplementäre der KGaA eine stärkere Stellung: Sie müssen grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften ihre Zustimmung geben, d.h. ohne sie geht so gut wie gar nichts.

Die Kommanditaktionäre haben zum Teil weitergehende Befugnisse (z.B. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen). Zum Teil haben sie geringeren Einfluss als die Aktionäre in der AG: Ihnen fehlt die mittelbare Personalkompetenz für die Geschäftsleitung, da der Aufsichtsrat die Komplementäre weder bestellen noch abberufen kann.

Im Vergleich zur AG fehlen dem Aufsichtsrat noch weitere Befugnisse - eine Mitwirkung an der Geschäftsführung steht ihm nicht zu.

Die KGaA gilt, wegen der Macht der Komplementäre, als übernahmeresistent. Darum bietet sie sich vor allem für Familienunternehmen an, die an der Börse Kapital aufnehmen wollen. Bleiben die Familienmitglieder phG oder Gesellschafter einer Komplementärgesellschaft (GmbH, AG, Stiftung etc.), behalten sie auch dann die Kontrolle, wenn über die Börse mehr als 50 % des Grundkapitals verkauft wird.

Für Familienunternehmen ergeben sich neben der Übernahmeresistenz weitere Vorteile, insbesondere bei der Nachfolgeregelung. Die GmbH & Co. KGaA eröffnet in diesem Zusammenhang erbschaftssteuerliche Gestaltungsspielräume.

 

Literaturtipp

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

von Carsten Schütz (Autor), Tobias Bürgers (Autor), Michael Riotte (Autor)   

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