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Aktiengesellschaft - AG

Die Aktiengesellschaft - kurz AG - ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Als juristische Person ist sie selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine Handelsgesellschaft. Auch wenn sie kein Gewerbe treibt gelten für sie die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (Handelsgesetzbuch - HGB).

Die AG haftet mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nicht mit dem Privatvermögen der Aktionäre.

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften können Gesellschafter der Aktiengesellschaft sein - sogenannte Aktionäre. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre werden nicht im Handelsregister erfasst. Bei der "Einmann-Gesellschaft" jedoch besteht eine Anmeldepflicht hinsichtlich seines Namens, Beruf und Wohnort.

Das Grundkapital der AG - welches in Aktien zerlegt ist - beträgt mindestens 50.000 Euro. Dieses Kapital kann in Form von Sach- oder Bareinlagen erbracht werden.

Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens ein Euro. Auch nennwertlose Stückaktien können ausgegeben werden.

Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen.

In einem notariell beurkundeten sogenannten Gründungsprotokoll erfolgt die Errichtung der Aktiengesellschaft. Die Gründer stellen darin die Satzung (Gesellschaftsvertrag) fest und erklären die Übernahme der Aktien bzw. die Erbringung der Sacheinlage erfolgt. In der Satzung muss mindestens enthalten sein: Angaben zur Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, Gattungsart der Aktien, Zahl der Vorstandsmitglieder, Form der Bekanntmachung der Gesellschaft.

Die Gründer der AG sind dazu verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und sollte am besten mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt.

Der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung zählen zu den Organen der AG.

Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat auf maximal fünf Jahre bestellt. Er leitet eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden. Er vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beruft die Hauptversammlung ein, prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und schlägt die Verteilung des Gewinnes vor. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung. Er muss mindestens aus einer durch drei teilbaren Anzahl von Mitgliedern bestehen. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gleichen Regeln wie für den Vorstand.

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. An ihr nehmen auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt.  

Vorteile der AG:

  • Die AG ist kontinuierlich - ihr Bestand ist unabhängig vom Mitgliederwechsel oder Tod eines Aktionärs
  • Einfache Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
  • Eigenkapitalfinanzierung ist durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert
  • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern

Nachteile der AG:

  • hoher Finanzaufwand zur Gründung
  • hoher organisatorische Aufwand
  • geringer Gestaltungsspielraum
     

Quelle: IHK

Literaturtipp

Aktiengesellschaften. Gründung, Leitung, Börsengang

Dieser Ratgeber richtet sich an alle, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Aktiengesellschaft (AG) zu gründen, sich an einer bestehenden AG zu beteiligen, als Vorstand eine AG zu leiten oder ein Aufsichtsratsmandat zu übernehmen.  

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