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Donnerstag, 11. Januar 2007

Widerrufsbelehrung bestimmter Haustürgeschäfte unwirksam

Koblenz (dpa) - Bestimmte Haustürgeschäfte sind nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz auf der Grundlage einer unwirksamen Widerrufsbelehrung geschlossen worden. Die gekaufte Ware könne deshalb unter Umständen zurückgegeben werden, teilte das Gericht mit.

Koblenz (dpa) - Bestimmte Haustürgeschäfte sind nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz auf der Grundlage einer unwirksamen Widerrufsbelehrung geschlossen worden. Die gekaufte Ware könne deshalb unter Umständen zurückgegeben werden, teilte das Gericht mit.

Es geht um Fälle, bei denen die Ware erst nach dem Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen geliefert wurde und dabei eine verkürzte Widerrufsbelehrung verwandt wurde, die das Bundesjustizministerium in einem Musterformular vorgeschlagen hatte. Die empfohlene Verkürzung widerspreche dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - es ist eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich (Az.: 12 S 128/06).

Im konkreten Fall hatte der Kläger von einem Vertreter eine so genannte Multimedia-Lexikothek zum Preis von 2258 Euro bestellt. In dem Bestellformular sei der Käufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden. Die Belehrung habe aber keinen Hinweis darauf enthalten, dass bei einem wirksamen Widerruf die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet werden müsse, kritisierte das Gericht. Vier Wochen nach dem Vertragsabschluss erhielt der Kläger die Ware, die er aber nach weiteren zwei Wochen zurückschickte. Das beklagte Unternehmen wollte dies nicht akzeptieren, verwies auf die Widerrufsfrist und forderte den Käufer auf, die Ware zu zahlen.

Das Landgericht Koblenz urteilte zu Gunsten des Klägers. Mit der Rücksendung der Ware habe der Kläger den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Denn die Widerrufsfrist habe noch gar nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Belehrung müsse ausdrücklich auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinweisen. Dies habe im vorliegenden Fall gefehlt. Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung läuft die Widerrufsfrist zwei Wochen nach dem Vorliegen der Belehrung aus.




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