Widerrufsbelehrung bei „Haustuergeschaeften“
Dagegen legte der Verbraucher Berufung beim Landgericht ein und bekam Recht. Das Gericht stellte fest, dass das Gesetz immer eine Belehrung unter Hinweis auf die Folgen eines wirksamen Widerrufs vorsehe. Daran ändere die Fußnote in der Verordnung nichts, da diese kein Gesetz und deshalb nur „nachrangiges Recht“ sei. Weil die Verordnung dem BGB widerspreche, sei sie insoweit unwirksam. Mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung habe die Widerrufsfrist also nicht zu laufen begonnen, so dass der Verbraucher den Vertrag auch am 16.11.2004 noch widerrufen konnte. Er ist deshalb zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet.
Da das Unternehmen noch Revision einlegen kann, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Urteil des LG Koblenz vom 20.12.2006, Az. 12 S 128/06
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