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Freitag, 12. Januar 2007

Widerrufsbelehrung bei „Haustuergeschaeften“

Bei so genannten „Haustürgeschäften“, bei denen ein Verbraucher von einem Unternehmer zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz, bei einer Freizeitveranstaltung des Unternehmers („Butterfahrten“) oder auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angesprochen und darauf hin ein Vertrag geschlossen wird, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 312 BGB).


Bei so genannten „Haustürgeschäften“, bei denen ein Verbraucher von einem Unternehmer zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz, bei einer Freizeitveranstaltung des Unternehmers („Butterfahrten“) oder auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angesprochen und darauf hin ein Vertrag geschlossen wird, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 312 BGB).

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen durch eine Erklärung oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt jedoch nur und erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit des Widerrufs ordnungsgemäß belehrt hat (§ 355 BGB). Diese Belehrung muss unter anderem darauf hinweisen, dass bei einem wirksamen Widerruf die Ware zurückzusenden ist (§ 357 BGB).

Zu diesen Vorschriften ist eine Verordnung erlassen worden, die eine Musterwiderrufsbelehrung enthält (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV), in der auch auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird. In einer Fußnote heißt es jedoch, dass dieser Teil der Belehrung entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – also Lieferung der Ware und Zahlung des Kaufpreises – erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgen. Hintergrund ist, dass nach Ablauf der Frist ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Da der Käufer die Ware während der Frist noch nicht erhält, kann er sie bei einem Widerruf auch nicht zurücksenden.

Nach einer Pressemitteilung vom 09.01.2007 hat das Landgericht Koblenz dies jedoch für unwirksam erklärt. Ein Verbraucher war am 06.10.2004 zu Hause von einem Vertreter eines Unternehmens (unaufgefordert) aufgesucht worden. Es kam zu einem Vertrag über die Bestellung einer „Multimedialexikothek“ zum Preis von 2.258 Euro. Das Bestellformular enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung. Diese erwähnte jedoch den Hinweis auf die Verpflichtung zur Rücksendung der Ware bei Ausübung des Widerrufs nicht. Die „Multimedialexikothek“ wurde erst vier Wochen später, am 02.11.2004, geliefert. Weitere zwei Wochen später, am 16.11.2004, schickte der Verbraucher die Ware zurück. Das Amtsgericht hatte darin keinen wirksamen Widerruf gesehen. Der Verbraucher sei entsprechend der „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-InfoV) belehrt worden, so dass die Frist zwei Wochen nach dem Vertragsschluss, also am 20.10.2004, abgelaufen sei. Der Verbraucher müsse daher den Kaufpreis bezahlen.




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