Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein „acting in concert“ nach dem WpUeG
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute das Berufungsurteil aufgehoben und die klageabweisende landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Nach seiner Beurteilung beruht das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsirrtum: die Klägerin als Beteiligte an der Absprache kann Rechte wegen Nichtunterbreitens eines Pflichtangebots nicht geltend machen; das abgestimmte Verhalten ist nach dem Gesetz nur für Abstimmungen in der Hauptversammlung verboten, und bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden hat es sich nur um einen „Einzelfall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz WpÜG gehandelt, der von den Verpflichtungen nach dem WpÜG ausgenommen ist.
Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05
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