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Stichwörter: Haustürgeschäft
Sonntag, 28. Oktober 2007

Vertragsschluss in Einkaufspassage kann Haustürgeschäft sein

Dresden/Köln (dpa/tmn) - Verbraucher können einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn das Geschäft an der Haustür getätigt wurde. Dieses Recht kann sogar in der Halle einer Einkaufspassage gelten.


Dresden/Köln (dpa/tmn) - Verbraucher können einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn das Geschäft an der Haustür getätigt wurde. Dieses Recht kann sogar in der Halle einer Einkaufspassage gelten.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dresden hervor, auf das der Anwalt-Suchservice in Köln hinweist (Az.: 13 S 299/06). Der Grund ist, dass das Widerrufsrecht auch in der Öffentlichkeit gilt, wenn Käufer «überraschend» in das Verkaufsgespräch verwickelt wurden.

In dem Fall wartete eine Frau in der Passage auf ihre Tochter und wurde dabei von einer Händlerin angesprochen. Die Frau kaufte daraufhin eine Bügelpresse, bereute den Erwerb allerdings anschließend. Die Händlerin ließ den Widerruf des Geschäfts nicht gelten, heißt es. Die Richter entschieden, dass der Fall als sogenanntes Haustürgeschäft einzustufen sei. Der Kauf sei auf ein «überraschendes Ansprechen» hin erfolgt - überraschend insofern, als dass die Halle einer Einkaufspassage keinen unmittelbar gewerblichen Charakter habe. Eine solche Halle diene Passanten zur Fortbewegung und zum Aufenthalt.




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