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Stichwörter: Haustürgeschäft
Dienstag, 4. Dezember 2007

Vertrag mit Vertreter später signiert: Kein Haustürgeschäft

Frankfurt/Main (dpa) - Schließt ein Verbraucher erst Wochen nach einem Vertreterbesuch einen Vertrag ab, so kann er ihn später nicht mehr als sogenanntes Haustürgeschäft widerrufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt geurteilt.


Wenn Verbraucher einen Vertrag Wochen später unterschreiben, gilt das nicht als Haustürgeschäft. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main (dpa) - Schließt ein Verbraucher erst Wochen nach einem Vertreterbesuch einen Vertrag ab, so kann er ihn später nicht mehr als sogenanntes Haustürgeschäft widerrufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt geurteilt.

Denn nach Auffassung der Richter kann sich der Verbraucher in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er beim Vertragsabschluss überrumpelt worden sei (Az.: 9 U 13/06). Das Gericht wies mit seiner in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Entscheidung die Klage eines Ehepaares ab. Die Kläger hatten ein Darlehen aufgenommen, um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren. Für die Beteiligung hatten sie sich bei einem Vertreterbesuch begeistert, den zur Finanzierung erforderlichen Darlehensvertrag aber erst zwölf Wochen später unterschrieben. Gleichwohl erklärten sie später die Anfechtung des Darlehensvertrages.

Das OLG sah für die Anfechtung jedoch keine rechtliche Grundlage. Zwar sehe das Gesetz bei «Haustürgeschäften» eine solche Möglichkeit vor. Allerdings müsse der Betroffene den Vertrag in einer Situation unterschrieben haben, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei in der Praxis häufig bei überraschenden Vertreterbesuchen der Fall. Liege aber zwischen dem Besuch und dem Vertragsabschluss eine längere Zeit, so könne von einer Überrumpelung keine Rede mehr sein.




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