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Stichwörter: AbfindungVorzugsaktien
Dienstag, 3. April 2007

Verdoppelung der Abfindung für ausscheidende Aktionäre

Die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund hat durch Beschluss vom 19.03.2007 (18 O 5/03 AktG) die Abfindung für Inhaber von ca. 1.300.000 Vorzugsaktien eines Herstellers von Sanitärarmaturen von je 12,70 € auf je 25,41 € erhöht.


Die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund hat durch Beschluss vom 19.03.2007 (18 O 5/03 AktG) die Abfindung für Inhaber von ca. 1.300.000 Vorzugsaktien eines Herstellers von Sanitärarmaturen von je 12,70 € auf je 25,41 € erhöht.

Nach dem Verkauf des Mehrheitsanteils an dem als Aktiengesellschaft organisierten Unternehmen durch die Eigentümerfamilien an eine Private-Equity-Gesellschaft war im Februar 2000 dessen Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft beschlossen worden. Damals bot das Unternehmen ausscheidenden Aktionären eine Barabfindung von 12,70 € für jede Vorzugsaktie an. Einige Aktionäre widersprachen dem Umwandlungsbeschluss und begehrten eine höhere Barabfindung gem. § 207 Umwandlungsgesetz für anlässlich der Umwandlung ausscheidende Aktionäre sowie eine bare Zuzahlung gem. § 196 Umwandlungsgesetz für verbleibende Anteilseigner.

Die Barabfindung (§ 207 UmwG) hat die Kammer nach Einholung zweier Gutachten zum Wert von Unternehmen und Aktien auf 25,41 € je Vorzugsaktie festgesetzt. Diese Festsetzung beruht insbesondere auf einer höheren Bewertung des Unternehmenswertes durch die Kammer sowie auf dem Umstand, dass die Kammer den Wert einer Vorzugsaktie höher angesetzt hat als den einer Stammaktie. Einen Ausgleich durch bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) hat die Kammer hingegen abgelehnt, da die Umwandlung des Unternehmens für die Aktionäre nicht zu nach den gesetzlichen Vorgaben maßgeblichen Nachteilen führte.

PM NRW Justizportal




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