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Stichwörter: SammelklageUSA
Montag, 13. August 2007

Sammelklagen: Eine neue Gefahr für Unternehmen

  1. Das Erpressungspotenzial von Sammelklagen muss verhindert werden.
  2. Eine aufwandsgerechte Vergütung muss sicherstellen, dass die Durchführung von Sammelklagen nicht im wirtschaftlichen Eigeninteresse von Anwälten und Verbänden erfolgt. Auch Honorare ausschließlich auf Erfolgsbasis, sog. contingency fees, dürfen nicht zugelassen werden.
  3. Keinesfalls darf man Sammelklagen mit neuen Haftungstatbeständen kombinieren: So können z. B. die aus den USA bekannten "punitive damages" als Strafzahlungen die eigentliche Forderung
    noch um das Mehrfache übersteigen.
  4. Klare Zuständigkeitsregelungen sind erforderlich, um das sog. forum shopping zu vermeiden. Hierbei suchen sich Anwälte und Verbände gezielt ein Gericht aus, das mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klage stattgeben wird.
  5. Kläger dürfen nur im Wege eines "Opt-In-Verfahrens" und auf ausdrücklichen Wunsch in die Klägergruppe einbezogen werden.
  6. Bagatellschäden dürfen nicht Gegenstand von Sammelklagen sein.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer




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