Rueckgewaehr der Beratungsverguetung gegen Aufsichtsratsmitglied
Eine Aktiengesellschaft (AG) hat einen Anspruch auf Rückgewähr von Beratungshonoraren, wenn der Beratungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft abgeschlossen und die vertraglich geschuldete Leistung nicht so konkret formuliert wurde, dass sie nicht von den organschaftlichen Aufgaben des Aufsichtsratsmitgliedes zu trennen ist (§§ 113, 114 AktG, 134 BGB).
Eine Aktiengesellschaft (AG) hat einen Anspruch auf Rückgewähr von Beratungshonoraren, wenn der Beratungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft abgeschlossen und die vertraglich geschuldete Leistung nicht so konkret formuliert wurde, dass sie nicht von den organschaftlichen Aufgaben des Aufsichtsratsmitgliedes zu trennen ist (§§ 113, 114 AktG, 134 BGB).
Der Beklagte war Aufsichtsratsvorsitzender der klagenden AG und zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. In einem Beratungsvertrag verpflichtete sich die GmbH, die AG „in betriebswirtschaftlichen Fragen“ zu beraten. Die AG forderte den Beklagten auf, die an die GmbH gezahlten Beratungshonorare in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro zurückzuzahlen. Der BGH gab der klagenden AG recht.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Beratungsvertrag zwischen der AG und der GmbH wegen eines Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig ist, gemäß § 134 BGB. Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung im Beratungsvertrag, die GmbH solle die AG „in betriebswirtschaftlichen Fragen“ beraten, war es nicht möglich, eine Abgrenzung zwischen den organschaftlichen Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden und der vertraglich geschuldeten Beratungsleistung der GmbH vorzunehmen. Der Vertrag war aufgrund der Nichtigkeit einer Zustimmung nach § 114 AktG nicht zugänglich. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass dies über den Wortlaut des § 114 II AktG hinaus auch dann gilt, wenn nicht das Aufsichtsratmitglied selbst, sondern eine von diesem beherrschte GmbH als Vertragspartner zwischengestaltet ist. Anderenfalls könnte die Vorschrift des § 114 AktG leicht umgangen werden. § 114 II AktG findet nach Auffassung des BGH auch nicht nur auf die Fälle einer fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats Anwendung. Vielmehr besteht neben dem bereicherungsrechtlichen auch ein aktienrechtlicher Rückgewähranspruch, wenn der Vertrag von Anfang an nicht genehmigungsfähig ist. Anspruchsgegner kann auch das Aufsichtsratsmitglied persönlich sein.
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