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Mittwoch, 7. Februar 2007

Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

Die Steuerfahndung hatte einen Arzneimittelhersteller aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Präparate geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Präparate mitzuteilen.


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Die Steuerfahndung hatte einen Arzneimittelhersteller aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Präparate geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Präparate mitzuteilen.

In einigen Betriebsprüfungen bei Fachärzten, die diese Präparate bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patienten – die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf – gegen Bar- oder Scheckzahlung verwendet hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.

Hiergegen wehrte sich das Pharmaunternehmen.

 

Das höchste deutsche Steuergericht gab den Fahndern Recht. Es sah die bei den geprüften Fachärzten getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige. Da die vom Pharmaunternehmen erbetene Auskunft geeignet erschien, Vorinformationen für weitere Ermittlungen zu liefern, musste es die gewünschten Informationen herausgeben. Den Einwand, als bloßer Hersteller der Präparate habe das Unternehmen selbst in keinerlei Beziehung zu den Ärzten oder zu sonstigen Umständen der möglichen Steuerverkürzung gestanden, hielt der BFH für unbeachtlich.

Allgemein formuliert bedeutet dies: Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die in der Geschäftsabwicklung eines typischen Tätigkeitsbereichs der geprüften Steuerpflichtigen ihre Ursache haben und durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Betriebssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Die Verpflichtung, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, ist dem Einzelnen aus Gründen des Allgemeinwohls als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht auferlegt.

Aufgabe der Steuerfahndung ist es nicht nur, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern insbesondere bislang unbekannte Steuerverkürzungen aufzudecken und die zur korrekten Besteuerung erforderlichen Sachverhalte zu ermitteln. Allerdings darf sie – wie die Rechtsprechung zu den Sammelauskunftsersuchen bei Banken deutlich gemacht hat – keine Ermittlungen “ins Blaue hinein”, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche nur auf einen Pauschalverdacht gegründete Ermittlungen führen. Besteht allerdings aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.




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