Patientenauktion ist verboten
Das Landgericht München I hat den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnet und „Aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbietet.
Das Landgericht München I hat den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnet und „Aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbietet.
Zahnärzte können dort Kostenschätzungen von Kollegen, die diese etwa im Rahmen eines Heil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben haben, durch eigene Schätzungen unterbieten.
Nach Ablauf der Auktionslaufzeit leitet die Beklagte dem Patienten die Kostenschätzungen der fünf billigsten Bieter zu, die so auf neue Aufträge hoffen können. Der Patient zahlt für diesen Service nur einen geringen Betrag; der Zahnarzt, der den Behandlungsauftrag erhält, muss dagegen 20 % seines Honorars an die Beklagte abführen. Er muss sich nach Abschluss seiner Behandlung einer Bewertung durch den Patienten stellen, die bei Folgeangeboten auf der Plattform der Beklagten veröffentlicht wird.
Die auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 1. Kammer für Handelssachen sah das Angebot der Beklagten als Wettbewerbsverletzung an, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet werden. Dies verbieten in Deutschland die Berufsordnungen für Ärzte. Standeswidrig ist nach der Berufsordnung für Bayerische Zahnärzte auch das Verdrängen eines Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit. Dass die Beklagte mit ihrem Angebot auch hierzu anstifte, legte die Vorsitzende in der Verhandlung vom Mittwoch den Beteiligten dar. Das am Ende der Sitzung verkündete Urteil muss nun noch schriftlich begründet werden.
Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2006, Az. 1HK O 7890/06
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