Konzert mit Folgen - "Kontrollkostenzuschlag" an GEMA
Jeder, der behaupte, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, habe hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Der Beklagte habe aber nicht belegen können, dass nur GEMA-freie Titel aufgeführt worden sind.
Als der Beklagte die Meldung bei der GEMA unterließ, habe er zumindest fahrlässig gehandelt. Seine Behauptung, dass gezahlte Honorar habe auch die Nutzungsrechte mit abgegolten, ändere daran nichts. Er habe nämlich nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass er mit den Künstlern darüber gesprochen habe. Es gäbe keine mündliche oder schriftliche Zusage von Seiten der Urheber der Musik, auf Grund derer der Beklagte sich hätte verlassen können, dass tatsächlich keine Lizenzgebühren anfielen. Allein davon „auszugehen“, dass mit dem Honorar alles abgegolten sei, lasse den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Deshalb schulde der Beklagte neben der Lizenzgebühr auch diesen Zuschlag.
Urteil des AG München vom 24.8.06, AZ 161 C 9132/06
Quelle: Pressemitteilung des AG München
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