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Freitag, 1. Juni 2007

Konzert mit Folgen - "Kontrollkostenzuschlag" an GEMA

Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss sich bei der GEMA erkundigen, ob Lizenzgebühren zu bezahlen sind. Unterlässt er dies, muss er nicht nur die Lizenzgebühren, sondern auch einen „Kontrollkostenzuschlag“ bezahlen.


Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss sich bei der GEMA erkundigen, ob Lizenzgebühren zu bezahlen sind. Unterlässt er dies, muss er nicht nur die Lizenzgebühren, sondern auch einen „Kontrollkostenzuschlag“ bezahlen.

Im Juli 2005 veranstaltete der spätere Beklagte in München ein Konzert. Dort trat eine Band auf, die nur ihre eigenen, selbstkomponierten Stücke aufführte. Allerdings wurden Rechte an einzelnen Titeln der Gruppe von der GEMA wahrgenommen. Der Veranstalter des Konzerts unterließ es, das Konzert dort anzumelden. Darauf hin verlangte die GEMA eine Pauschalvergütung von 437 Euro sowie einen „Kontrollkostenzuschlag“ für das Vorhalten ihres Kontrollapparates in der gleichen Höhe. Nach dem der Beklagte nur die Pauschalvergütung zahlte, ging die GEMA vor das AG München.

Da bei dem Konzert Musik wiedergegeben worden sei, deren Nutzungsrechte von der Klägerin wahrgenommen würden, habe sie einen Anspruch auf die Vergütung und auch auf den Kontrollkostenzuschlag. Der Beklagte wandte ein, bei dem Konzert seien nur eigene Stücke der Band aufgeführt worden. Mit dem Honorar seien auch die Nutzungsrechte abgegolten. Der Zuschlag sei nicht begründet, da kein besonderer Schaden und auch kein Aufwand entstanden seien, um den Veranstalter herauszufinden.

Die zuständige Richterin gab der GEMA Recht.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung des Kontrollkostenzuschlags. Dieser Zuschlag in Höhe von 100 % der Lizenzgebühr werde in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugebilligt für das Vorhalten des Kontrollapparates im Hinblick auf die besondere Verletzbarkeit geistigen Eigentums. Er könne verlangt werden, sofern eine schuldhafte Verletzung der Rechte der GEMA vorliege. Dies sei hier der Fall. Die GEMA habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass durchaus Rechte an Titeln der fraglichen Band durch sie wahrgenommen werden. Damit komme die sogenannte GEMA-Vermutung zur Anwendung. Diese besage, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die GEMA verwalte, eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht bestehe.




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