Kein "coffee and law" mit Anwälten
Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege darin, dass die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,-- EURO unzulässig sei, weil der Interessent eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene "klare Empfehlung" könne nur in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird in der Regel darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen Anwalt zu vermitteln. Die Beratung, die der Mandant auf diese Weise für die gezahlten 20,-- EURO erhält, erweise sich dann für ihn als nur begrenzt nützlich, weil er – anders als von der Werbung suggeriert – keinen abschließenden Rat erhalte, sondern erst noch einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen müsse, der mit dem rechtlichen Problem bis dahin nicht vertraut sei und dem der Mandant dann nochmals in ähnlicher Weise wie bereits im Café seinen Fall vortragen müsse, was weitere Kosten auslöse. Dass die Antragsgegnerin für den an einen Rechtsanwalt vermittelten Mandanten unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von 50,-- EURO fordere, verstoße gegen das gesetzliche Verbot einer entgeltlichen Mandantenvermittlung.
Pressemitteilung OLG Düsseldorf
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