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Stichwörter: AnwaltsberatungRechtsberatung
Donnerstag, 13. September 2007

Kein "coffee and law" mit Anwälten

Ist es zulässig, dass Anwälte in einem Café Beratungsleistungen durchführen?


Ist es zulässig, dass Anwälte in einem Café Beratungsleistungen durchführen? Nein - entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und untersagte eine unter der Bezeichnung "coffee and law" angekündigte Veranstaltung in einem Duisburger Café.

Im Rahmen der "coffee and law" Veranstaltung sollten Interessenten angesprochen werden, die eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben und die daher nicht ohne weiteres als anwaltliche Mandanten gewonnen werden können.

Diesen Personen sollte gegen Zahlung einer Pauschale von 20,-- EURO im Café und in der damit verbundenen lockeren Atmosphäre eine Erstberatung durch einen einzelnen Rechtsanwalt geboten werden, die in eine "klare Empfehlung" einmünden soll, "ob und was zu tun ist". Diejenigen Rechtsanwälte, an die als Ergebnis der Erstberatung im Café Mandanten vermittelt werden, sollten für den Mandanten unter bestimmten Bedingungen 50,-- EURO an die Antragsgegnerin zahlen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die geplante Veranstaltung in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts und des Wettbewerbsrechts verstoße.

Da es darum gehe, im Umgang mit Rechtsanwälten Unerfahrene, die sich scheuen, eine Anwaltskanzlei zu betreten, durch die Schaffung einer lockeren Atmosphäre in einem öffentlichen Café an eine anwaltliche Beratung heranzuführen und so als Mandanten zu gewinnen, handle es sich um eine für Rechtsanwälte unzulässige Werbeveranstaltung. Die etwa 15 Minuten dauernde Beratung diene dazu, den Werbecharakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insbesondere in der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen Zielgruppe sei die Vorstellung verbreitet, dass es auf jede rechtliche Frage eine einfache, klare und eindeutige Antwort gebe. Dass nicht selten eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nur nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage zulasse und anschließend eine Abwägung unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen erfordere, dürfte dem größten Teil der angesprochenen Zielgruppe nicht von vornherein bewusst sein. Die Beratungsinteressenten würden daher zunächst auch nicht erkennen, dass die Café-Beratung in den meisten Fällen nahezu zwangsläufig zu der Empfehlung führen werde, sich eingehender, dann eben doch in einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen. Daneben verletze der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt auch seine Fürsorgepflichten gegenüber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht. Da in einem öffentlichen Café keine Räume erkennbar seien, in denen eine vertrauliche Beratung durchgeführt werden könne, widerspreche es der anwaltlichen Fürsorgepflicht, dass die Mandanten der durchaus realistischen Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von persönlichen Umständen gleichsam öffentlich im Café vor den Augen und Ohren der anderen Café-Besucher ausgesetzt würden




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