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Stichwörter: WiderrufsfristRückgabefrist
Donnerstag, 20. Dezember 2007

Rücksendung an Händler: Bei Sperrgut oft kein Postweg nötig

Berlin (dpa/tmn) - Will ein Kunde eines Onlineshops sperrige Ware zurückgeben, muss er sie oft nicht per Post schicken. Laut Branchenverband BITKOM in Berlin gibt es hierzu eine Faustregel.


Berlin (dpa/tmn) - Will ein Kunde eines Onlineshops sperrige Ware zurückgeben, muss er sie oft nicht per Post schicken. Laut Branchenverband BITKOM in Berlin gibt es hierzu eine Faustregel.

Demnach kann der Verbraucher das, was ihm selbst nicht auf dem Postweg, sondern von einer Spedition gelieferte wurde - vor Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist - auch auf diesem Weg zurückschicken. Bezahlen muss er das nur im unwahrscheinlichen Fall, dass die Ware 40 Euro oder weniger gekostet hat. Auch bei Rücksendungen per Post ist diese Grenze maßgeblich.

Allerdings sollte die Spedition für die Rücksendung nicht selbst beauftragt werden, rät die BITKOM. Stattdessen verlangt der Kunde schriftlich - am besten per Einschreiben - vom Onlinehändler, dass er die Ware abholt. So lässt sich ausschließen, dass der Händler den Einwand erhebt, er hätte einen billigeren Spediteur beauftragt. Außerdem hat der Kunde damit einen Beleg dafür, dass er die Widerrufs- oder Rückgabefrist eingehalten hat.




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