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Mittwoch, 18. Oktober 2006

Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionaersstellung durch Squeeze–out

Ein derartiges rechtliches Interesse der Kläger war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn ein den Anfechtungsklagen stattgebendes, auf den gerügten Beschlussmangel des unzulässigen Sondervorteils (§ 243 Abs. 2 AktG) gestütztes Gestaltungsurteil führte zwar nicht zur Rückabwicklung des in das Handelsregister eingetragenen und damit wirksam gewordenen Zwangsausschlusses der Minderheitsaktionäre; es hätte aber die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger – weil die Bereicherungsansprüche aus den nichtigen Verpflichtungsverträgen den für die Ermittlung der Abfindung im Squeeze out-Verfahren maßgeblichen Wert erhöhen würden - rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde, von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren.

 

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 

 

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