Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionaersstellung durch Squeeze–out
Ein derartiges rechtliches Interesse der Kläger war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn ein den Anfechtungsklagen stattgebendes, auf den gerügten Beschlussmangel des unzulässigen Sondervorteils (§ 243 Abs. 2 AktG) gestütztes Gestaltungsurteil führte zwar nicht zur Rückabwicklung des in das Handelsregister eingetragenen und damit wirksam gewordenen Zwangsausschlusses der Minderheitsaktionäre; es hätte aber die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger – weil die Bereicherungsansprüche aus den nichtigen Verpflichtungsverträgen den für die Ermittlung der Abfindung im Squeeze out-Verfahren maßgeblichen Wert erhöhen würden - rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde, von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05
Lesen Sie weitere Artikel zum Thema:
Weitere Meldungen aus dem Gesellschaftsrecht
- Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen
- Sammelklagen: Eine neue Gefahr für Unternehmen
- Unternehmen gegen "Markenpiraterie" oft schlecht geschützt
- Verdoppelung der Abfindung für ausscheidende Aktionäre
- Squeeze-out: Auch für Minderheitsaktionäre von Vorteil
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die Kapitalgesellschaft ist eine Form der Betätigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. [mehr...]
Sie werden gegründet - von natürlichen oder juristischen Personen (mind. zwei) - zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. [mehr...]
Seit der Entscheidung des BGH vom 13.03.2003 sind in der EU gegründete Gesellschaften auch in Deutschland rechtsfähig. Seitdem hat vor allem die englische Gesellschaftsform der Limited (kurz Ltd) in Deutschland einen Boom erlebt. [mehr...]