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Stichwörter: BleachingZahnarztZähne
Mittwoch, 28. Februar 2007

Bleaching ist keine Zahnheilbehandlung

a) In der dem Weißen vorausgehenden Zahnreinigung ist keine zahnheilkundliche Tätigkeit zu sehen. Die Zahnreinigung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufhellung der Zähne. Eine solche kosmetische Reinigung greift nur in verhältnismäßig geringem Maße in die körperliche Integrität der betreffenden Person ein. ...Auch wird die Reinigung nicht zu Diagnosezwecken, also zur Feststellung einer Zahnerkrankung durchgeführt.

b) Gleiches gilt für das Aufhellen der Zähne durch das Aufbringen von Carbamidperoxidgel. Zahnverfärbungen selbst stellen keine Zahnkrankheit dar, da sie keine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 ZHG, sondern medizinisch unproblematische Veränderungen darstellen.... Zahnverfärbungen sind durchaus der Norm entsprechend, strahlend weiße Zähne hingegen nicht. Damit ist auch die Beseitigung von Verfärbungen durch Aufhellen nicht als Ausübung von Zahnheilkunde einzuordnen. Der Vorgang der Zahnweißung ist auch nicht mit gesundheitlichen Risiken verbunden, denen zufolge das Bleaching der Ausübung der Zahnheilkunde gleichgestellt werden müsste oder einer ständigen Überwachung durch den Zahnarzt bedürfte…

Es ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Kunde durch die Zahnweißung selbst unmittelbar Schaden nehmen kann. Damit eine Tätigkeit, die nicht Heilbehandlung ist, dem (Zahn-)Arzt vorbehalten werden oder unter ärztliche Aufsicht gestellt werden muss, müssen ihre Auswirkungen auf die körperliche Integrität des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und ärztliches Fachwissen erfordern. ….Zwar können beim Auftragen und Einwirken des Gels leichte Reizungen des Zahnfleisches und eine vorübergehende Sensibilisierung der Zähne auftreten, diese sind jedoch nicht so erheblich, dass sie einen dem approbierten Zahnarzt vorbehaltenen Eingriff in die körperliche Integrität darstellten (OLG Frankfurt a.M., a.a.O., 830). Die Kunden können ein solches Gel frei käuflich erwerben und auch jederzeit zu Hause selbst auftragen.




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