Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionaersstellung durch Squeeze–out
Die Kläger und deren Streithelfer waren Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Im Mai 1997 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten einer zuvor erfolgten Ausgliederung des zentralen Unternehmensteils auf eine neu gegründete GmbH & Co.KG mit anschließender Veräußerung der Geschäftsanteile an die Mehrheitsaktionärin der Beklagten gemäß § 179 a AktG zu.
Die Kläger und deren Streithelfer waren Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Im Mai 1997 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten einer zuvor erfolgten Ausgliederung des zentralen Unternehmensteils auf eine neu gegründete GmbH & Co.KG mit anschließender Veräußerung der Geschäftsanteile an die Mehrheitsaktionärin der Beklagten gemäß § 179 a AktG zu. Gegen diese Hauptversammlungsbeschlüsse richten sich die Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeits- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen der Kläger; sie haben insbesondere geltend gemacht, der operative Teil des Unternehmens sei erheblich unter Wert veräußert worden, die Hauptaktionärin habe sich dabei durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheits-aktionäre verschafft (§ 243 Abs. 2 AktG). Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kläger im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens aus der beklagten Aktiengesellschaft rechtswirksam ausgeschlossen und ihre Aktien auf die Haupt-aktionärin übertragen. Die damit einzig verbliebene Aktionärin beschloss sodann auf einer außerordentlichen Hauptversammlung im September 2003 die Bestätigung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern fehle - aufgrund des Wegfalls ihrer Gesellschafterstellung in Folge des Squeeze-out-Verfahrens - die für die Erhebung der Klage erforderliche Anfechtungsbefugnis. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass ein Aktionär zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern gleichermaßen im Falle des „zwangsweisen“ Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt ist, sofern er – im jeweiligen konkreten Einzelfall – ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.
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