Fitnessstudio-Vertrag kann «Haustürgeschäft» sein
Koblenz (dpa/lrs) - Ein bei einem Probetraining abgeschlossener Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen wieder gekündigt werden. Das entschied das Landgericht Koblenz Urteil.
Koblenz (dpa/lrs) - Ein bei einem Probetraining abgeschlossener Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen wieder gekündigt werden. Das entschied das Landgericht Koblenz Urteil.
Bei dem Vertrag könne es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handeln, für das das gesetzliche Widerrufsrecht von zwei Wochen gelte, um den Verbraucher vor einer Überrumpelung zu schützen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 6 S 19/07).
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die im September 2004 eine «Gewinnbenachrichtigung» mit einem Gutschein für ein siebentägiges Probetraining bekommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining. Nach Angaben des Gerichtes schloss sie während des Besuchs des Studios einen Vertrag über 24 Monate ab, widerrief diesen aber noch am selben Tag, weil ihr Bedenken kamen. Das Studio pochte dennoch auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge von rund 1000 Euro und bekam zunächst vor dem Amtsgericht Koblenz recht.
Die sechste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wies die Klage dagegen ab. Der Kläger habe die Frau mit der Gewinnmitteilung in sein Studio gelockt und ihr vorgegaukelt, dass der Besuch unverbindlich sei. Tatsächlich sei es ihm aber darum gegangen, der ahnungslosen Beklagten, die eigentlich ihren Gewinn abholen wollte, zum Vertrag zu überreden. Die Frau habe diesen unterzeichnet, ohne in Ruhe über die Vor- und Nachteile einer Mitgliedschaft nachzudenken. Sie müsse die Beiträge deshalb nicht zahlen.
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