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Stichwörter: BleachingZahnarztZähne
Mittwoch, 28. Februar 2007

Bleaching ist keine Zahnheilbehandlung

Die Durchführung von Zahnweißung (sog. „Bleaching“) ist nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern kann auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde.


Die Durchführung von Zahnweißung (sog. „Bleaching“) ist nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern kann auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde. Dies hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 29.09.2006 im

Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens (Aktenzeichen: 3-12 O 205/06) entschieden.

Der Antragsgegner ist approbierter Zahnarzt und leitet eine Zahnarztpraxis. Darüber hinaus betreibt er ein sog. T. Esthetic Center. Dort arbeitet eine zahnärztliche Assistentin. In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, u.a. mit der Aufhellung der Zähne durch Auftragen eines Carbamidperoxidgels (Bleaching). Auf der Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners fand sich graphisch hervorgehoben ein

als Link ausgestalteter Schriftkasten. Er war überschrieben mit „Dentalhygieniker/-in und ZMF: Machen Sie sich selbständig mit Ihrem eigenen T Esthetics Center“. In dem Kasten wurden die angesprochenen Berufsgruppen dazu aufgefordert, sich bei der Antragsgegnerin zu bewerben, um sich „im lukrativen Wachstumsmarkt für Bleaching und Zahnreinigung“ unter professioneller zahnärztlicher Betreuung durch Gründung eines eigenen „T Esthetics Center“ selbständig zu machen.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung der Aussagen in diesem Schriftkasten, weil er dadurch Personen, die nicht als approbierte Zahnärzte sind, in unlauterer Weise zur Ausübung von durch das Zahnheilkundegesetz dem Zahnarzt vorbehaltenen Tätigkeiten verleite.

Dem folgte die 12. Kammer für Handelssachen nicht. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

„....soweit der Antrag die Unterlassung des Verleitens Angehöriger zahnärztlicher Assistenzberufe zum selbständigen Zahnreinigen und Zahnweißen betrifft, ist er unbegründet. Zwar bewerben die Antragsgegner auf ihrer Homepage die selbständige Ausführung dieser Tätigkeiten durch diese Personengruppen. Dies ist jedoch zulässig, da beide Tätigkeiten nicht als Ausübung der Zahnheilkunde i.S.d. § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen sind, weil sie nicht die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten betreffen. Es fehlt daher an einem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.




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