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Montag, 20. November 2006

BGH: Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 16. November 2006 Telefonwerbung als unzulässig angesehen, auch wenn sie gegenüber Gewerbetreibenden erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 16. November 2006 Telefonwerbung als unzulässig angesehen, auch wenn sie gegenüber Gewerbetreibenden erfolgt.

Der Entscheidung lag eine Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, welches als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war. Das beklagte Unternehmen vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und Bauunternehmen. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an. Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht gab dem Kläger recht.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aus formellen Gründen zwar aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.




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