Belehrung über Widerrufsrecht muss kein Datum enthalten
Frankfurt/Main/Köln (dpa/tmn) - Kunden müssen sich selbst notieren, wann die Frist für einen Vertragswiderruf endet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, über den die Fachzeitschrift «OLG-Report» berichtet (Az.: 9 U 109/06).
Demnach reicht es aus, wenn in der schriftlichen Belehrung erwähnt ist, dass die Frist für einen Widerruf mit der Aushändigung der Belehrung beginnt - ein exaktes Datum müsse in dem Schreiben nicht stehen.
In dem Fall wollte der Kläger den Darlehensvertrag zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds rückgängig machen. Er widerrief daher den Vertrag - allerdings erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Den Widerruf hielt er für zulässig, denn die Widerrufsbelehrung enthielt kein Datum über den Fristbeginn. Die Richter dagegen sahen für die Klage keine Erfolgsaussichten - sie beschlossen die Ablehnung des Verfahrens schon im Vorfeld. Dies ist immer der Fall, wenn wie hier Prozesskostenhilfe beantragt wird. Sie befanden, die Formulierung, dass die zweiwöchige Frist mit der Aushändigung der Belehrung beginne, schütze die Kunden ausreichend.
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