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Montag, 22. Januar 2007

Auch reduzierte Ware kann bei Mängeln reklamiert werden

Stuttgart (dpa/gms) - Verbraucher haben auch für reduzierte Ware ein Rückgaberecht, wenn sie sich als mangelhaft herausstellt. Darauf wies Evelyn Keßler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart zum Start des inoffiziellen Winterschlussverkaufs hin.

Stuttgart (dpa/gms) - Verbraucher haben auch für reduzierte Ware ein Rückgaberecht, wenn sie sich als mangelhaft herausstellt. Darauf wies Evelyn Keßler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart zum Start des inoffiziellen Winterschlussverkaufs hin.

Ein herabgesetzter Preis ändere nichts an der gesetzlichen Mängelgewährleistung, nach der der Händler ein von vornherein fehlerhaftes Produkt umtauschen, nachbessern oder zurücknehmen muss. «Nur wenn etwas ausdrücklich wegen dieses Mangels herabgesetzt wurde, kann es nicht reklamiert werden», erläutert die Verbraucherschützerin.

Aufpassen müssen während des «Winterschlussverkaufs» allerdings Verbraucher, die zum Beispiel Kleidung erst zu Hause anprobieren und sie umtauschen, falls sie nicht passt. Diesen «Kulanzumtausch» von mangelfreier Ware schließen viele Händler laut Evelyn Keßler für Reduziertes aus - und sind damit im Recht. «Dann ist es eine Sache der Verhandlung zwischen Kunde und Verkäufer, ob man derartiges trotzdem umtauschen kann.» Willigt der Verkäufer ein, sollte sich der Kunde die Zustimmung auf dem Kassenzettel vermerken lassen.

Grundsätzlich rät Evelyn Keßler Verbrauchern, sich vor allem bei großen Anschaffungen, etwa Skiausrüstungen, nicht zu Impulskäufen hinreißen zu lassen. Denn selbst das vermeintlich beste Angebot ist anderswo möglicherweise noch preisgünstiger zu haben. «Und wenn man ungezielt auf Schnäppchenjagd geht, sollte man sich ein Geldlimit setzen.» Sonst summieren sich viele Schnäppchen am Ende zu einer gesalzenen Rechnung.

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