Suche:

Übergabeverträge

Autor Nachricht
Verfasst am: 29. 03. 07 [16:33]
Matths
Dabei seit: 29.03.2007
Beiträge: 2
Guten Tag

Ich befinde mich in einem Konflikt.

Ich habe folgende Frage zum Übergabevertrag.

Von meinem Vater bekam ich eine Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung befindet sich allerdings in einer anderen Stadt.Vater wohnt in Stadt ( a ) und ich jetzt in Stadt ( b )

Der erste Termin wurde beim Notar vereinbart. Meine Mutter (reiste an) kam , der Übergeber kam, jedoch nur mein Vater kam nicht.

Mein Vater wollte nicht kommen ,da es zwischen uns immer funkte.

Er fertigte den Übergabevertrag in ( Stadt a) an von der ich ursprünglich auch gekommen bin. Ich zog in eine andere Stadt ( Stadt b ) ,da die Wohnung in dieser anderen Stadt ist.

Also fertigte er den Übergabevertrag in Stadt "a" an beim Notar
und schickte mir den Übergabevertrag per Post zu. Es handelte sich hierbei nur um eine Ablichtung des Übergabevertrages. Ein Dokument mit echten Unterschriften hab ich nie gesehen. Ich lehnte beim ersten zusenden des Übergabevertrages den Inhalt dieses Übergabevertrages ab und unterschrieb das extra gesendete Dokument für die Unterschrift nicht. Dann bekam ich noch mals eine Aufforderung mit dem Hinweis ,dass die Wohnung versteigert wird ,wenn ich nichts unterschreibe. Ich ging dann zum Notar und nahm die Kopie des Übergabevertrages mit . Ein original hatte ich ja keines. Der Notar auch nicht.

Mein Vater hat jeglichen Kontakt abgebrochen und will mit mir darüber nicht reden.

Jetzt stelle ich mir die Frage , ob sowas rechtliche Grundlage hat und der Übergabevertrag rechtens ist. Ich kenne nur die Abblichtungen die man mir 2 mal zugesandt hatte.
Ist das bei Übergabeverträge so üblich ? Langt da eine Ablichtung die mir den Inhalt des Übergabevertrages garantiert ? Das original kenne ich jedoch nicht.
Im Grundbuchamt habe ich noch nicht gefragt was da eingetragen wurde. Mir geht es hauptsächlich um den Übergabevertrag und ob diesbezüglich alles rechtsmässig ist, da ich nur Ablichtungen gesehen habe.


Gruß