Suche:

B  |  D  |  N  |  R  |  S  |  T  |  V  |  Z


Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

Familienrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellen die Düsseldorfer Tabelle und passen sie in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse an.

Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst.

 

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008)


Unbenanntes Dokument
Netto-einkommen des Barunterhalts-
pflichtigen
(Anm. 3,4)
Alterstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB Vom-
hundert-
satz der Regel-
beträge
Bedarfs-
kontroll-
betrag (Anm. 6)
0-5
6-11
12-17
ab 18
   
bis 1500
279
322
365

408

100
770/900
1501 - 1900
293
339
384
429
105
1000
1901 - 2300
307
355
402
449
110
1100
2301 - 2700
321
371
420
470
115
1200
2701 - 3100
335
387
438
490
120
1300
3101 - 3500
358
413
468
523
128
1400
3501 - 3900
380
438
497
555
136
1500
3901 - 4300
402
464
526
588
144
1600
4301 - 4700
425
490
555
621
152
1700
4701 - 5100
447
516
584
653
160
1800
ab 5101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
    anzurechnen.


Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/

 

Was Ehepaare oder Zukünftige wissen und beachten sollten. [mehr...]

Jugend und Recht

Welche Rechte und Pflichten haben Jugendliche... [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Aktuelle Meldungen

Neues aus der Welt des Unterhaltsrechts

Weiterhin großes Rätselraten besteht nach wie vor bei der Frage, ob und in welcher Höhe bzw. für wel

 [mehr...]

Zusammenleben ohne Trauschein: Absprachen treffen

Erfurt/München (dpa/tmn) - Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Sie haben gemeinsame Ver

 [mehr...]

BGH gibt neuem Unterhaltsrecht erste Konturen

Karlsruhe (dpa) - Alleinerziehende haben das schon immer gewusst, jetzt steht es höchstrichterlich f

 [mehr...]

Anderes Einkommen: Neue Unterhaltsberechnung

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Ändert sich nach einer Scheidung das verfügbare Einkommen der frühere

 [mehr...]

Literaturtipp

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Jährlich werden in Deutschland etwa 200 000 Ehen geschieden, Tendenz steigend. Die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung sind gravierend. Nur wer sich hier auskennt, kann große finanzielle Verluste vermeiden. Ob vor der Hochzeit, in der Krise oder bereits seit langem geschieden: Der Ratgeber zeigt aktuell und für den Laien verständlich auf, was beachtet werden muss, um bestehende Rechte sinnvoll geltend zu machen.

Weitere Informationen und Bestellung >>