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Testamentänderung / Testamentaufhebung

Da Testamente erst mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers wirksam werden, gelten sie als freiwillige Verfügung und können generell abgeändert, widerrufen oder aufgehoben werden.

So kann ein Testament durch ein neu erhobenes Testament widerrufen oder durch den Testierenden geändert oder aufgehoben werden. Hierbei reicht es aus, das Testament durch den Erblasser körperlich zu verändern und es bspw. zu vernichten oder mit Änderungen zu versehen (Markieren oder Durchstreichen von Passagen etc.).

Errichtet der Erblasser ein neues Testament, so wird das alte Testament insoweit abgeändert bzw. aufgehoben, wie es nicht mehr mit dem neuen Testament übereinstimmt.

Hier vermutet man den eigenen und autonomen Willen des Erblassers und die Änderungen erhalten Gültigkeit.

Verliert der Erblasser das Testament und billigt er dieses im Nachhinein, so gilt das nicht als Widerruf.

Anders geht man hier mit öffentlichen, vom Notar beglaubigten Testamenten um. Diese gelten als widerrufen, wenn der Testierende das Testament – welches beim Amtsgericht verwahrt ist - zurückverlangt.

Mit dem Zurückverlangen des Testaments ist dieses zum Schutze vor Verfälschungen unwiderlegbar widerrufen und besitzt keine Gültigkeit mehr.

Wird hingegen ein privatschriftliches Testament amtlich verwahrt, so kann dieses vom Erblasser jederzeit zum Abändern herausverlangt werden.

Weiter gibt es spezielle Regelungen für das Abändern von gemeinschaftlichen Testamenten, den sog. Ehegattentestamenten. Diese wechselbezüglichen Verfügungen (wie der gegenseitige Erbeinsatz der Ehegatten) können von den einzelnen Ehepartnern nicht beliebig verändert oder gar widerrufen werden.

So können diese Vereinbarungen generell nur bei Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden, wenn der eine Partner seine Absicht notariell gegenüber den anderen Partner beurkunden lässt. Hat er dieses getan, so verlieren auch die wechselseitigen Verfügungen des anderen Partner ihre Wirksamkeit. Hier sollte man im Vorfeld immer prüfen lassen, ob bereits ein früheres gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag besteht, der in Konflikt mit dem neu zu gestaltenen stehen könnte.

Anders sind die Regelungen, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist. Hier kann der Ehepartner des Verstorbenen die wechselseitigen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament abändern. Dieses kann er allerdings nur, wenn er seinen Erbteil ausschlägt und ihm im Testament das Recht zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber seinem Gatten zustehen würde.

Haben Ehegatten Verfügungen getroffen, welche nicht von denen des Ehegatten abhängen, können sie diese jederzeit einseitig und ohne das Wissen des Partners beliebig abgeändert oder auch widerrufen werden. Der Erblasser kann hier auch gegen den Willen des Ehepartners verfügen.

Ein solches Ehegattentestament kann nun von beiden Partnern gemeinsam beliebig abgeändert oder widerrufen werden. Ebenfalls kann dieses Testament durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden.

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