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Internationales Erbrecht / Auslandserbe

Dadurch, dass jeder Staat (auch innerhalb der EU) ein eigenständiges Erbrecht hat, gestaltet sich das internationale Erbrecht bzw. das Erbrecht gemischtnationaler Ehen oft als ziemlich kompliziert.

Wird ein Nachlass mit dem Sitz im Ausland - wie bspw. eine Ferienimmobilie - vererbt, so ist zunächst zu prüfen, ob hier deutsches oder ausländisches / internationales Erbrecht gilt. Hierbei spricht man auch vom Prüfen des Erbstatuts, welcher die Erben, ihre Erbquote sowie gesetzliche Pflichtteilsansprüche festlegt.

Da es wie bereits erwähnt kein einheitliches Erbrecht gibt, wird dieses über Staatsverträge zwischen zwei Staaten geregelt und festgelegt. Sind diese nicht vorhanden, so regelt das so genannte Internationale Privatrecht das anzuwendende Erbrecht.

Hierbei besagt z. B. das deutsche Internationale Privatrecht (Art. 25 EGBGB), dass bei der Beurteilung des anzuwendenden Erbrechts die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person zum Zeitpunkt ihres Todes ausschlaggebend ist.

Verstirbt eine Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland, so wird das Erbrecht ihres Landes angewendet.

Um die daraus resultierenden Probleme in bspw. einer gemischtnationalen Ehe - mit unterschiedlichen Erbrechten - beheben zu können, sollten Rechtsanwälte bzw. Notare auf die Hilfe einer fachkundigen Person des betroffenen Landes oder ein Rechtsgutachten zurückgreifen.

In Einzelfällen wird das Problem durch eine Nachlassspaltung behoben. Hier wird der Nachlass zum Teil nach dem ausländischen aber zum anderen Teil auch nach dem deutschen Erbrecht beurteilt.

Das liegt mitunter auch an dem Internationalen Erbrecht der einzelnen Länder, welche regeln, dass der Erbstatut unbeweglicher Vermögensgegenstände - also Grundbesitz - nach dem so genannten Lageort bestimmt wird.

So wird bspw. eine ausländische Immobilie nach dem internationalen Erbrecht beurteilt, wohingegen bewegliche Vermögensgegenstände nach dem deutschen Erbrecht behandelt werden.

Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass eine Regelung im Testament, welche in einem Staat getroffen werden, nicht zwangsläufig im betroffenen Ausland Gültigkeit besitzt.

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