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Erbschaft Schulden

Nicht immer bringt ein Erbe unverhoffte Vermögensgegenstände mit sich. Oft gehören neben einem „normalen Erbe“ auch Schulden und Verbindlichkeiten zum Nachlass.

Mit der Annahme des Erbes übernehmen die Erben somit auch die Haftung für die Erbschaft Schulden, welche mitunter den Wert des Nachlasses übersteigen können.

Um den tatsächlichen Wert des Erbes nach Abzug der Schulden und Verbindlichkeiten zu ermitteln, bieten sich dem Erben verschiedene Möglichkeiten.

Hat er den Verdacht, dass der Erblasser Schulden vererbt, so kann er die Nachlassverwaltung beauftragen diese zu ermitteln. Sind noch Verbindlichkeiten zu erfüllen, befriedigt der Nachlassverwalter zunächst die Gläubiger mit der verbleibenden Vermögensmasse. Bleibt nach Begleichung der Schulden ein Restwert über, so kann der Erbe entscheiden, ob er die Haftung dafür voll übernehmen oder beschränken lassen will.

Auch kann der Erbe ein Inventar als eine Art Bilanz errichten lassen. Hierfür lässt er sich durch das Nachlassgericht eine Aufstellung aller möglichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zusammenstellen.

Mit der Aufstellung des Inventars wird die Haftung des Erben auf die Erbmasse beschränkt, welches allerdings eine ausdrückliche Erklärung gegenüber den Gläubigern verlangt.

Um zu erfahren, wo der Erblasser noch Verbindlichkeiten offen hatte, kann der Erbe ein Angebotsverfahren durch das Nachlassgericht beantragen. Hierbei werden die Gläubiger per Zeitungsannonce aufgefordert, ihre Forderungen offen zu legen.

In letzter Instanz und bei einer überschuldeten Erbmasse kann der Erbe oder die Nachlassverwaltung auch ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Hierbei wird die Erbmasse, insofern diese dazu ausreicht, an die Gläubiger verteilt.

Damit der Erbe nicht in den Nachteil durch den geerbten Nachlass kommt, kann er das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme (z. B. bei der Testamentsverkündung) auch ausschlagen. Hierfür benötigt er keine öffentlichen Beglaubigungen, er muss lediglich persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und seine Ausschlagung verkünden.

Schlägt ein Elternteil seinen Erbanteil aus, so berücksichtigt die Erbfolge daraufhin seine Kinder. Sind diese minderjährig, kann der Elternteil das Erbe im Namen seiner Kinder ausschlagen.

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